| Regina Mayer | TECHNIK - RECHT - WIRTSCHAFT - MEDIZIN | ![]() |
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Beglaubigungen
Die Übersetzung amtlicher Urkunden oder von Zeugnissen darf nur von einem für die jeweilige Sprache öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer vorgenommen werden.
Als Privatkunde benötigen Sie häufig z. B. im Zusammenhang mit einer Auswanderung oder der Beantragung einer Arbeitserlaubnis beglaubigte Übersetzungen folgender Dokumente:
• Schulzeugnisse und Diplome Geschäftskunden (z. B. Firmen, Anwaltskanzleien, Gerichte etc.) haben dagegen schwerpunktmäßig Bedarf an der Übersetzung von
• Verträgen, z. B. Gesellschaftsverträgen Manche Länder verlangen zusätzlich zur Beglaubigung der Übersetzung eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung und eventuell die Überbeglaubigung oder Apostille des zuständigen Landgerichts. Diesen Service übernehme ich bei Bedarf gerne für Sie. Trotz all der schönen Stempel und Siegel gilt jedoch: Die Beglaubigung als solche sagt entgegen der landläufigen Meinung nur wenig über die Qualität der Übersetzung aus. Die korrekte, präzise und adäquate Wiedergabe Ihrer Urkunde ist jedoch die primäre Voraussetzung für den Erfolg Ihres Antrags. Strenge fachliche Qualitätsmaßstäbe sind für mich daher in jedem Fall oberstes Gebot.
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Regina Mayer • Schwabstr. 16 • 72805 Lichtenstein • Tel.: 07129 / 922 362 • info@mayer-uebersetzungen.de
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